Bürgschaften in der Baubranche – neues „Wording“ der Gesetzestexte.
Der französische Baufachverband (FFB), der Französische Verband öffentlicher Bauten (FNTP) und der Französische Bankverband (FBF) haben sich auf ein neues optimiertes „wording“ bei den gängigsten französischen Bürgschaftstexten im Baubereich geeinigt. Dies liegt dem Umstand zugrunde, dass im französischen Baurecht die einschlägigen Gesetzestexte den Inhalt der Bürgschaftstexte nicht näher konkretisieren.
Hierbei handelt es sich um die sogenannte „garantie de paiement I“, die „garantie de paiement du sous-traitants II“ und der „retenue de garantie III“. Diese soeben genannten Bankbürgschaften unterliegen sog. „ordre public“ Vorschriften, d.h. die dementsprechenden Gesetzestexte sind zwingend von den Vertragsparteien einzuhalten. Anstelle der Bank kann die Sicherheit auch vielfach von einer Versicherungsgesellschaft gestellt werden.
Die unten genannten Musterbürgschaftstexte sind seit dem 3. April 2015 nun gratis auf der Homepage des FFB hinterlegt http://www.fntp.fr/upload/docs/application/pdf/2015-04/n48_marches_n11.pdf
Bürgschaften im privaten Baubereich in Frankreich
Jedes Bauunternehmen, welches in Frankreich tätig wird, kommt in der Regel nicht umhin, zumindest eine dieser Bürgschaften dem Vertragspartner/Subunternehmer vorzulegen.
Bei der „garantie de paiement“ des Bauherrn handelt es sich um eine solidarische Bankbürgschaft, die ab Überschreiten einer Bausumme von 12.000 Euro (ohne MwSt.) die französischen „privaten“ Bauherrn gem. Art. 1799–1 des Code de Civil und der Durchführungsverordnung n°99-658 vom 30. Juli 1999 dem Generalunternehmer in Frankreich übergeben müssen (Ausnahme hiervon beispielsweise wenn der Generalunternehmer direkt von der das Bauprojekt finanzierenden Bank bezahlt wird). Die Bürgschaftshöhe muss sich mit der kompletten Bausumme decken.
Die Bank hat den noch ausstehenden Betrag an den Bauunternehmer zu bezahlen, wenn der Bauherr es unterlassen sollte, die fälligen Abschlagszahlungen (z.B. vom Architekten validiert und ohne Einwende des Bauherrn) zu begleichen. Die neuen Bürgschaftstexte wurden im Vergleich zu den bisherigen Mustertexten dem Inhalt nach wesentlich vereinfacht (z.B. es reicht nun eine vorherige Mahnung per Einschreiben und Ablauf der Fristsetzung an den Bauherrn durch den Bauunternehmer und eine gleichzeitige Kopie der Mahnung an die Bank aus). Der Wegfall der Geschaftsgrundlage wurde aus dem Text hingegen komplett entfernt.
Bei der „garantie de paiement due au sous-traitant“ handelt es sich gemäß des Subunternehmerschutzgesetzes n° 75-1334 vom 31. Dezember 1975 um eine zwingend vorzulegende Bankgarantie, die bei privaten Bauvorhaben der Hauptunternehmer seinem Subunternehmer in Höhe der komplett vergebenen Bauaufträge vorzulegen hat (+ MwSt. wenn nicht Art. 283 CGI, d.h. die „auto-liquidation“ anwendbar ist).
Voraussetzung ist ferner, dass die Bezahlung des Subunternhemers nicht direkt durch den Bauherrn erfolgt. Sollte dies vom Hauptunternehmer unterlassen worden sein, ist der Subunternehmervertrag schwebend nichtig. Die Nichtigkeit kann lediglich der Subunternehmer geltend machen und sodann nach tatsächlich erfolgtem Aufwand abrechnen. Dies gilt auch für Kettensubunternehmerverträge, unabhängig davon, ob das Bauvorhaben öffentlicher oder privater Natur ist. Der Bürgschaftstext wurde wesentlich vereinfacht.
Bei der „retenue de garantie“ handelt es sich gemäß dem Gesetz n° 71-584 vom 16. Juli 1972, geändert durch das Gesetz n°72-1166 vom 23. Dezember 1972 um eine Möglichkeit des Bauherrn/Hauptunternehmer, bei jeder Abschlagszahlung maximal 5 % (inkl. MwSt.) der Summe als Gewährleistungssicherheit einzubehalten. Diese Summe ist spätestens ein Jahr nach Abnahme der Bauarbeiten wieder an den Bauunternehmer/Subunternehmer auszubezahlen.
Dieses Zurückbehaltungsrecht muss vertraglich vereinbart worden sein (ist bei größeren Bauvorhaben in Frankreich die Regel). Der Bauunternehmer/Subunternehmer kann hingegen in gleicher Höhe eine Bankbürgschaft stellen (5 % der kompletten Auftragssumme), damit kein monatlicher Abzug bei dem Abschlagsrechnungen erfolgt.